Du hast schon mal etwas über Stützunterschriften gehört, aber kennst Dich nicht so genau damit aus? Kein Problem, in diesem Artikel erklären wir Dir, wer als Unterstützer einer Petition oder eines Antrags Stützunterschriften geben darf. Lass uns loslegen und schauen, was Du wissen solltest!
Stützunterschriften dürfen nur von Personen gegeben werden, die volljährig sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlkreis haben. Außerdem müssen sie in der Wählerliste eingetragen sein, um eine Unterschrift zu leisten.
Wahlvorstand: § 6 Abs 5 WO entscheidet bei Mehrfachunterschriften
Du bist Wahlvorstand und bei der Wahl in deinem Betrieb wird es wahrscheinlich einige Arbeitnehmer geben, die mehrere Vorschläge unterstützen. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass jeder Arbeitnehmer nur seine Unterschrift unter einen Vorschlag setzen darf. Sollte es aber doch einmal passieren, dass jemand seine Unterschrift unter mehrere Vorschläge setzt, ist es deine Aufgabe als Wahlvorstand zu klären, welche Unterschrift gültig ist. Dafür ist die Bestimmung des § 6 Abs 5 WO entscheidend.
Was macht ein Betriebsrat? Erklärung & Rechte im BetrVerfG
Du hast schon mal von einem Betriebsrat gehört, aber weißt nicht so richtig, was der überhaupt macht? Ein Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten in deinem Betrieb und kann stellvertretend für sie mit dem Arbeitgeber verhandeln. Hierfür hat er gesetzlich festgeschriebene Rechte, die dein Arbeitgeber nicht einfach ignorieren darf. Diese Rechte sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) verankert. Der Betriebsrat kümmert sich beispielsweise um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und Gehälter. Er kann aber auch bei Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber aktiv werden und eine Lösung finden.
Pflichten als Betriebsratsmitglied: Fortbildung, Politik & mehr
Du als Betriebsratsmitglied hast einige Pflichten zu erfüllen. Es wird von dir erwartet, dass du keine parteipolitische Werbung betreibst. Außerdem darfst du den Arbeitgeber oder Dritte nicht beleidigen oder erpressen. Es ist auch nicht erlaubt, dass du dich selbst begünstigst. Des Weiteren musst du deiner Fortbildungspflicht nachkommen. Damit bist du immer auf dem aktuellen Stand und kannst deine Aufgaben als Betriebsratsmitglied bestmöglich erfüllen.
Betriebsrat: Welche Rechte hat er?
Du hast sicher schon mal etwas über den Betriebsrat gehört, aber weißt nicht so genau, welche Rechte er hat? Hier eine kurze Übersicht: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat das Informationsrecht zu geben. Das heißt, der Betriebsrat muss über alle wichtigen Änderungen, die im Unternehmen vorgenommen werden, informiert werden. Außerdem hat der Betriebsrat das Recht, dass er bei solchen Änderungen angehört wird. Sozusagen als Gesprächspartner des Arbeitgebers. Außerdem besteht ein gemeinsames Beratungsrecht zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Das bedeutet, dass beide Seiten über wichtige Entscheidungen im Unternehmen beraten. Ein wichtiges Recht des Betriebsrats ist auch das Zustimmungsrecht. So muss beispielsweise bei Kündigungen die Zustimmung des Betriebsrates vorliegen.
Hoffentlich hast du nun einen besseren Überblick über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Wenn du noch mehr darüber erfahren möchtest, kannst du dich gerne an deinen Betriebsrat wenden!
Betriebsrat: Recht, Gehaltslisten einzusehen & Auskunftsverlangen zu beantworten
Du als Betriebsrat hast nach dem Entgelttransparenzgesetz das Recht, auf die Gehaltslisten deiner Mitarbeiter zuzugreifen. Dieses Recht hast du aber nur, wenn du auch die Auskunftsverlangen der Beschäftigten beantwortest und nicht der Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regelung klar festgelegt. Als Betriebsrat ist es wichtig, dass du die Gehaltslisten einsehen kannst, um für faire Entlohnung und gerechte Arbeitsbedingungen für deine Mitarbeiter zu sorgen. Daher ist es deine Aufgabe, die Auskunftsverlangen der Beschäftigten zu beantworten.
Betriebsratsvorsitzender: Wichtige Rolle & Aufgaben im Betrieb
Du hast Fragen zum Betriebsratsvorsitzenden? Hier klären wir auf! Der Betriebsratsvorsitzende hat eine bedeutende Rolle im Betriebsrat und ist für die Repräsentation nach Außen zuständig. Er ist für verschiedene organisatorische Aufgaben verantwortlich, wie zum Beispiel die Einhaltung der Betriebsvereinbarungen und der Arbeitszeiten. Außerdem ist er auch Ansprechpartner für Konflikte, die im Betrieb auftreten. Der Betriebsratsvorsitzende ist somit eine wichtige Person, die dafür sorgt, dass es bei euch im Betrieb fair und gerecht zugeht.
Leiharbeitnehmer: Eingeschränkte Rechte trotz gleicher Arbeitnehmerstatus
Leiharbeitnehmer haben in Betrieben leider keine Möglichkeit, Mitglied im Betriebsrat zu werden. Sie sind dafür nicht wählbar, obwohl sie ebenfalls unter den Arbeitnehmern sind. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ihre Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erhalten, verloren haben. Dadurch wird ihnen leider vieles vorenthalten, was anderen Arbeitnehmern zusteht. Eine weitere Einschränkung sind die Begrenzungen des Arbeitszeitgesetzes, die Leiharbeitnehmer besonders hart treffen, da sie oft mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten müssen.
Betriebsrat: Umgang mit Betriebsgeheimnis beachten
Du als Betriebsrat bist bei deiner Arbeit mit Bedacht vorzugehen. In manchen Fällen kann eine Verletzung des Betriebsgeheimnisses dazu führen, dass du strafrechtlich belangt werden kannst. Im Allgemeinen musst du die Interessen der Arbeitgeber auf Geheimhaltung und der Arbeitnehmer auf Vertraulichkeit respektieren. Es ist aber nicht immer so eindeutig, was als Betriebsgeheimnis gilt. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise seine Absicht kommuniziert, den Betrieb zu schließen, ist dies nicht immer als Geschäftsgeheimnis einzustufen. Allerdings kann die Weitergabe solcher Informationen dennoch als Verletzung des Betriebsgeheimnisses betrachtet werden. Deshalb ist es für dich als Betriebsrat wichtig, dass du dir immer im Klaren bist, welche Informationen du veröffentlichen darfst und welche vertraulich zu behandeln sind.
Wahlberechtigte in Wählerliste aufnehmen – Regeln & Voraussetzungen
Du fragst Dich, wer in die Wählerliste aufgenommen wird? Es ist ganz einfach: Alle wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer, die bei einem bestimmten Betrieb angestellt sind, sind gemäß § 2 Abs 1 Satz 2 der Wahlordnung in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vorname und Geburtsdatum aufzunehmen. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem dürfen sie nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt sein und dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Wie Parteien und Gruppen die richtigen Kandidaten wählen
Bei einer Listenwahl wählen die Wählerinnen und Wähler eine Partei, eine Gruppe oder einen Kandidaten, indem sie ihre Stimme einem bestimmten Wahlvorschlag zuweisen. Je mehr Stimmen für einen Vorschlag abgegeben werden, desto mehr Kandidaten auf der Liste werden gewählt. Dieser Listenplatz ist also entscheidend für die Wahlchance jedes einzelnen Kandidaten. Je weiter oben er sich auf der Liste befindet, desto höher sind seine Chancen auf einen erfolgreichen Wahlausgang.
Deshalb ist es für Parteien und Gruppen wichtig, die richtigen Kandidaten auf die Liste zu setzen. Dazu ist es wichtig, dass sie sich ein Bild von der Zielgruppe machen und vor allem auf deren Bedürfnisse eingehen. So können die Kandidaten einer Partei oder Gruppe auf einen interessanten Listenplatz gesetzt werden und möglicherweise gewählt werden. So können sie bei der Umsetzung eigener Ideen und Ziele helfen, was für die Zielgruppe von großem Vorteil ist.
Definition des Betriebs, Betriebsteils und Kleinstbetriebs für den Wahlvorstand
Der Wahlvorstand muss zunächst feststellen, was als Betrieb, Betriebsteil oder Kleinstbetrieb gilt. Dies ist vor allem für die Kommunikation mit dem Betriebsrat wichtig. Es ist wichtig zu wissen, ab wann ein Betrieb als solcher gilt und ab wann ein Betriebsteil als solcher anerkannt wird. Denn nur dann kann der Betriebsrat auch in diesem Bereich tätig werden. In Deutschland gibt es hierfür eine klare Definition, die eingehalten werden muss. Unter einem Betrieb wird ein Unternehmen verstanden, das aus mindestens zehn wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht. Darunter wird ein Betriebsteil definiert, wenn dort mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Kleinstbetriebe hingegen gelten dann, wenn nur ein bis vier Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Wahlvorstand muss hier also eine klare Abgrenzung vornehmen, damit es später nicht zu Unstimmigkeiten kommt.
Schriftliche Abstimmung für Betriebsteile und Kleinstbetriebe
Du hast vor, eine Stimmabgabe in deinem Betrieb abzuhalten? Dann solltest du wissen, dass für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, der Wahlvorstand eine schriftliche Stimmabgabe beschließen kann. So können sich auch Mitarbeiter, die nicht anwesend sein können, an der Abstimmung beteiligen. Dazu müssen die Stimmberechtigten nur ein vorher aufgesetztes Formular ausfüllen und an den Wahlvorstand senden. Es ist wichtig, dass du den Ablauf der Stimmabgaben sorgfältig planst und die Stimmberechtigten frühzeitig über den Abstimmungsprozess informierst.
Entscheide Dich Richtig! Infos zu Kandidaten für Wahl
Du hast die Wahl! Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe werden die als gültig anerkannten Vorschlagslisten vom Wahlvorstand bekannt gemacht. So entscheidet sich, wer bei der Wahl antritt und Du kannst die Kandidaten kennenlernen und Dich über deren Ziele und Ideen informieren. Diese Informationen helfen Dir bei der Wahlentscheidung. Der Wahlvorstand muss die Vorschlagslisten in gleicher Weise bekannt machen wie das Wahlausschreiben laut § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. So wird sichergestellt, dass jeder Bürger die Möglichkeit hat, sich über die Kandidaten zu informieren. Nutze also die Chance und informiere Dich über die Kandidaten – damit Du bei der Wahl die richtige Entscheidung treffen kannst.
Alles Wissenswerte zu einer Wahl: Vorgaben, Fristen & mehr
Du hast schon mal von einer Wahl gehört? Damit die Abstimmung reibungslos und fair abläuft, muss der Wahlvorstand sechs Wochen vor dem offiziellen Stimmabgabe-Tag ein genaues Wahlausschreiben herausgeben. Darin werden alle wichtigen Informationen und Vorgaben zur Wahl aufgelistet. Dazu zählen zum Beispiel die Aufstellungsversammlung, die Vorschlagslisten und die Fristen. Es ist wichtig, dass alle Vorgaben eingehalten werden, damit am Ende alles fair und korrekt abläuft.
Vorschlagsliste: Alle Bewerberinnen und Bewerber eindeutig zuordenbar
In jeder Vorschlagsliste sollten alle Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgeführt werden. Dies ist notwendig, damit jeder Bewerber bzw. jede Bewerberin zuordenbar ist und eine faire Entscheidung getroffen werden kann. Es ist auch sinnvoll, als weitere Informationen die berufliche Qualifikation, Erfahrungen im Betrieb und gegebenenfalls ein Foto beizufügen, um eine umfassende und sorgfältige Auswahl getroffen werden zu können. Auf diese Weise kannst Du sicher sein, dass alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen, wenn Du eine Entscheidung triffst.
Vorschlagsliste einreichen: Fristen & Anforderungen beachten
Gemäß § 8 Absatz 1 WO ist es Dir als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht erlaubt, eine Vorschlagsliste zu übermitteln, die nicht fristgerecht eingereicht wurde, auf der die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge verzeichnet sind oder die bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl an Unterschriften (§ 14 Absatz 4 BetrVG) aufweist. Daher ist es wichtig, dass Du Dich genau an die Fristen und Anforderungen hältst, wenn Du eine Vorschlagsliste einreichst. Es ist auch wichtig zu wissen, dass die Unterschriften nur gültig sind, wenn sie auf der Liste vermerkt sind und die Namen der Bewerber in der richtigen Reihenfolge aufgeführt sind. Auf diese Weise kannst Du sicherstellen, dass Deine Vorschlagsliste gültig ist.
Wahl eines Sprecherausschusses für leitende Angestellte
Du als leitender Angestellter bist arbeitsrechtlich zwar auch Arbeitnehmer, hast aber aufgrund deiner betrieblichen Stellung weder das aktive noch das passive Wahlrecht zur Betriebsratswahl. Dafür sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine andere Möglichkeit für dich vor: die Wahl eines sogenannten Sprecherausschusses. Hierbei handelt es sich um eine Art Informationsaustausch zwischen dem Betriebsrat und dir. Der Ausschuss kann deine Anliegen als leitender Angestellter vortragen und du kannst die Entscheidungen des Betriebsrates besser verstehen.
Betriebsrat entscheidet: Teamleiter als leitende Angestellte eingestuft
Der Betriebsrat hat entschieden, dass die Teamleiter der Firma als leitende Angestellte nach § 5 Abs 3 S 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einzustufen sind. Dadurch haben sie kein Wahlrecht für die Betriebsratswahl. Diese Entscheidung wurde getroffen, um sicherzustellen, dass die Wahl der Betriebsratsmitglieder fair und unbeeinflusst von der Hierarchieebene erfolgt. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Stimme jedes einzelnen Mitarbeiters gleichermaßen zählt und niemand aufgrund seines Status bevorzugt wird. Außerdem wird durch die Einstufung als leitende Angestellte sichergestellt, dass die Interessen des Unternehmens und der Arbeitnehmer gleichermaßen berücksichtigt werden.
BetrVG: Wie viele Personen braucht man für einen Betriebsrat?
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt fest, unter welchen Umständen Betriebsräte gewählt werden können. Laut Gesetz müssen in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Betrieb tätig sein, von denen drei wählbar sind. Damit wird sichergestellt, dass die Gesamtheit der Beschäftigten in einem Betrieb berücksichtigt wird. Man kann sich jedoch leicht daran verschreiben und denken, dass ein Betriebsrat gewählt werden muss, wenn mehr als fünf Menschen dort arbeiten. Aber das ist nicht der Fall. In vielen Fällen müssen nur fünf Personen vorhanden sein, aber es kann immer noch passieren, dass kein Betriebsrat gewählt wird.
Wahlvorstand kann Liste mit „heilbaren Mängeln“ korrigieren
Falls Du als Wähler eine Liste mit „heilbaren Mängeln“ abgegeben hast, kannst Du Dich beruhigt zurücklehnen. Der Wahlvorstand hat die Möglichkeit, die Fehler zu berichtigen und zwar auch nach Ablauf der Frist. Er muss jedoch sicherstellen, dass die Liste den Formalitäten entspricht und die Unterschriften der Wahlberechtigten stimmen. Falls der Wahlvorstand einen Fehler findet, wird er den Wählern eine Nachricht schicken, in der sie gebeten werden, die Liste zu korrigieren und neu einzureichen. Wenn die Liste richtig und vollständig ausgefüllt und unterschrieben abgegeben wurde, kannst Du sicher sein, dass Deine Stimme bei der Wahl zählt!
Schlussworte
Du darfst eine Stützunterschrift geben, wenn du das 18. Lebensjahr vollendet hast. Außerdem muss die Person, der du die Unterschrift gibst, ein amtliches Dokument unterzeichnen und du musst davon überzeugt sein, dass sie die Angaben darin wahrheitsgemäß gemacht hat. Es ist wichtig, dass du eine eindeutige Beziehung zur Person hast, die die Unterschrift leistet, z.B. ein Freund, Verwandter, Bekannter oder Nachbar.
Zusammenfassend können wir sagen, dass du deine Unterschrift nur dann zur Stützung einer anderen Person geben darfst, wenn du volljährig und geschäftsfähig bist und die Person über die Konsequenzen eines solchen Akts informiert ist. Auch solltest du nur dann unterschreiben, wenn du dir sicher bist, dass du die Verantwortung dafür übernimmst.